Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass B. ihre Beobachtung wohl schon vor dem eigentlichen Passieren des Ausstellplatzes gemacht haben musste. Anderenfalls hätte sie ja extra - auf Höhe des Beschwerdeführers angelangt - ihre Blickrichtung ändern müssen, wozu sie letztlich gar keinen Grund hatte. Wie es sich tatsächlich verhalten hat, lässt sich unter diesen Umständen schlicht nicht sagen. Von einer völlig unklaren Sachlage ist vorliegend umso mehr auszugehen, als ein wesentlicher Teil des voraussehbaren Überholmanövers nicht nur im Rahmen der Untersuchung, sondern auch bei allen Einwänden des Beschwerdeführers ausgeklammert blieb.