praktisch zeitgleich erfolgten und der Beschwerdeführer unmittelbar, nachdem ihn B. noch auf dem Ausstellplatz wahrgenommen hatte, auf die Oberlandstrasse einmündete und sich insofern gar kein Widerspruch ergibt. Für diese Möglichkeit spricht insbesondere der Umstand, dass X. angab, er habe in der Mitte des Ausstellplatzes gestanden (vgl. act. 3.12 S. 1), währenddem B. den Wagen schon am oberen Ende des Ausstellplatzes wahrgenommen haben will (act. 3.15 S. 2). Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass B. ihre Beobachtung wohl schon vor dem eigentlichen Passieren des Ausstellplatzes gemacht haben musste.