Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Ausscherens tatsächlich schon vollumfänglich auf der Oberlandstrasse befand. Darüber hinaus sind aber verschiedene Möglichkeiten denkbar. Einerseits kann sich Z. in der Distanz zum Fahrzeug des Ehepaars A. und B. geirrt haben. Möglich ist auch, dass sich B. irrte und sich der Beschwerdeführer wenigstens teilweise auf der Oberlandstrasse befand, als das Ehepaar an ihm vorbeifuhr. Bereits diese Möglichkeit würde den Beschwerdeführer allerdings nicht entlasten, weil damit noch keineswegs gesagt ist, dass das Überholmanöver erst nach dem teilweisen Einfahren in die Oberlandstrasse erfolgte. Möglich erscheint aber auch, dass das Ausscheren und das Anfahren