Belegt wird damit aber letztlich nicht die Richtigkeit der einen Version, sondern lediglich die in der Einstellungsverfügung zum Ausdruck gebrachte Feststellung, dass sich nämlich weder ein strafbares Verhalten von Z. noch ein solches von X. belegen lässt. Ausgeschlossen werden kann nur - wie dargelegt wurde - mit grosser Wahrscheinlichkeit, dass sich der 8