Wenn sich Z. - wie diese erklärte - zum Zeitpunkt, als sie das Fahrzeug des Beschwerdeführers wahrnahm, nämlich praktisch auf Höhe des vor ihr fahrenden Fahrzeugs des A. und der B. befunden hat, lässt die Spurzeichnung durchaus auch den Schluss zu, dass sich das Ehepaar A. und B. zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch vor dem Ausstellplatz befunden hat. Belegt wird damit aber letztlich nicht die Richtigkeit der einen Version, sondern lediglich die in der Einstellungsverfügung zum Ausdruck gebrachte Feststellung, dass sich nämlich weder ein strafbares Verhalten von Z. noch ein solches von X. belegen lässt.