Zweifel ergeben sich jedoch in der Tat dann, wenn man zusätzlich das Spurenbild, die Angaben der Beschwerdegegnerin zum Abstand, den sie zum Fahrzeug des Ehepaars A. und B. zum Zeitpunkt der Wahrnehmung des Beschwerdeführers und die Beobachtungen des Ehepaars A. und B. mit einbezieht. Wenn sich Z. - wie diese erklärte - zum Zeitpunkt, als sie das Fahrzeug des Beschwerdeführers wahrnahm, nämlich praktisch auf Höhe des vor ihr fahrenden Fahrzeugs des A. und der B. befunden hat, lässt die Spurzeichnung durchaus auch den Schluss zu, dass sich das Ehepaar A. und B. zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch vor dem Ausstellplatz befunden hat.