Gegen eine solche Annahme spricht nun nicht nur die über mehrere Meter nur einseitige Ausprägung der Bremsspur, sondern auch der Umstand, dass sich das Ehepaar - das im Übrigen keinen Grund hatte, besonders auf Bremslärm zu achten - in einem die Aussengeräusche dämmenden Fahrzeug wegbewegte. Zweifel ergeben sich jedoch in der Tat dann, wenn man zusätzlich das Spurenbild, die Angaben der Beschwerdegegnerin zum Abstand, den sie zum Fahrzeug des Ehepaars A. und B. zum Zeitpunkt der Wahrnehmung des Beschwerdeführers und die Beobachtungen des Ehepaars A. und B. mit einbezieht.