Diese Distanzangabe bezog sich - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt - auf das Fahrzeug des Ehepaars A. und B. und nicht auf das Fahrzeug des unbekannt gebliebenen Lenkers. Auch die aus den Bremsspuren abgeleitete Behauptung des Beschwerdeführers, das Fahrzeug des A. und der B. müsse sich bei Ertönen des Bremslärms und damit zum Zeitpunkt, als Z. sein Fahrzeug schon bemerkt habe, noch oberhalb des Ausstellplatzes befunden haben, vermag die Aussagen der Beschwerdegegnerin und jener der Zeugen nicht zu entkräften. Sie basiert auf der Annahme, dass die Bremsgeräusche von Anfang an eine derartige Intensität hatten, dass sie vom Ehepaar A. und B. sofort wahrgenommen wurden.