Gerade diese Aussage erscheint nicht glaubhaft und es besteht denn auch kein Anlass, ihr mehr Glauben beizumessen als etwa den Aussagen von Z.. Sein Interesse am Ausgang des Verfahrens ist jedenfalls kaum geringer als jenes der Beschwerdegegnerin und ihre Aussagen sind auch keineswegs derart widersprüchlich, wie der Beschwerdeführer behauptet. So trifft es nicht zu, dass Z. nachweislich eine Falschaussage machte, indem sie erklärte, sie sei dem überholenden Fahrzeug im Abstand von 20 bis 30 Metern gefolgt. Diese Distanzangabe bezog sich - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt - auf das Fahrzeug des Ehepaars A. und B. und nicht auf das Fahrzeug des unbekannt gebliebenen Lenkers.