b) Wohl bringt der Beschwerdeführer nun verschiedene Punkte vor, die seiner Auffassung nach gegen die Richtigkeit der Aussagen der beiden Zeugen sprechen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte - wäre er wirklich noch auf dem Ausstellplatz gestanden - wegen der leichten Rechtskurve nicht das Ausscheren und das ganze Überholmanöver des ersten Fahrzeuglenkers beobachten können, setzt er aber im Grunde genommen nur seine Aussage 7