Dass sich der Beschwerdeführer bereits vollumfänglich auf der Oberlandstrasse befand, als der erste Lenker sein Überholmanöver abgeschlossen hatte, darf insofern mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dann aber bestehen auch triftige Gründe zur Annahme, dass Z. zum Zeitpunkt, als X. auf die Strasse einfuhr, bereits zu ihrem Überholmanöver angesetzt hatte. Z. will nämlich unmittelbar, nachdem der erste Lenker sein Manöver beendet hatte, mit dem Überholvorgang begonnen haben. Bestätigt wird durch die Aussagen der beiden Zeugen demnach eindeutig die Version der Beschwerdegegnerin und nicht jene des Beschwerdeführers.