3.16 S. 3) erklärte X. denn auch, das Einbiegemanöver des ersten Fahrzeuglenkers vor ihm sei "spitz" - also knapp - gewesen. Es ist nun ohne weiteres davon auszugehen, dass dem Ehepaar A. und B. eine solche heikle Situation aufgefallen wäre, da sie sich durch diese ja ebenfalls gefährdet fühlen mussten. Ein auf der Oberlandstrasse stehendes Fahrzeug darf schon grundsätzlich als auffällig bezeichnet werden. Dass sich der Beschwerdeführer bereits vollumfänglich auf der Oberlandstrasse befand, als der erste Lenker sein Überholmanöver abgeschlossen hatte, darf insofern mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.