Dazu besteht umso weniger Anlass, als A. ausdrücklich erklärte, er habe während des Überholmanövers nach vorn geschaut und könne bestätigen, dass die linke Fahrbahnhälfte frei gewesen sei. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug ja deshalb angehalten haben will, weil er bemerkte, dass der erste, unbekannt gebliebene Fahrzeuglenker zum Überholen des Fahrzeugs des A. und der B. ansetzte. Grund für das Anhalten war mit anderen Worten die Vermeidung einer gefährlichen Situation. Zumindest in der Konfronteinvernahme mit Z. vom 1. Dezember 2003 (act. 3.16 S. 3) erklärte X. denn auch, das Einbiegemanöver des ersten Fahrzeuglenkers vor ihm sei "spitz" - also knapp - gewesen.