Beide Zeugen haben - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - kein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahrens und ihre Aussagen wirken nicht zuletzt durch die Eigenständigkeit der Schilderungen glaubhaft. Auch kann schwerlich davon ausgegangen werden, die beiden hätten ihn - wie der Beschwerdeführer behauptet - einfach nur übersehen. Dazu besteht umso weniger Anlass, als A. ausdrücklich erklärte, er habe während des Überholmanövers nach vorn geschaut und könne bestätigen, dass die linke Fahrbahnhälfte frei gewesen sei.