Hälfte gegen das obere Ende auf dem Ausstellplatz befunden. Sie sei sich sicher, dass sich das Auto von X. nicht - auch nicht teilweise - auf der Strasse befunden habe (act. 3.15 S. 2). Diesen Zeugenaussagen kann nun sicherlich nicht weniger Bedeutung beigemessen werden als den Depositionen des Beschwerdeführers und seinen auf Annahmen beruhenden Berechnungen. Beide Zeugen haben - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - kein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahrens und ihre Aussagen wirken nicht zuletzt durch die Eigenständigkeit der Schilderungen glaubhaft.