Alsdann habe aber auch noch Z. zum Überholen angesetzt. Anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 6. August 2003 (act. 3.12) hielt X. im Wesentlichen an dieser Schilderung des Geschehens fest. Seiner Version stehen die Aussagen der beiden Zeugen B. und A. entgegen. Auf die Frage, wo sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden habe, als er vom ersten, unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenker überholt worden sei, erklärte A., er habe vor dem Unfall weder das Fahrzeug von X. noch jenes von Z. bemerkt (act. 3.14 S. 2).