Solches lässt sich weder aus der anschliessenden Vollbremsung schliessen, noch ergibt sich dies aus ihren Aussagen. Eine solche auf Annahmen beruhende Berechnung vermag schon grundsätzlich kaum eine ausreichende Gewissheit für einen bestimmten Geschehensablauf zu verschaffen. Hinzu kommt, dass mit der ganzen Rechnerei in erster Linie nur belegt werden soll, dass der Beschwerdeführer tatsächlich schon zum Zeitpunkt, als der erste, unbekannt gebliebene Lenker überholte, auf der Oberlandstrasse stand. Gerade diesbezüglich liegen nun aber andere Beweise vor, die klar gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Version sprechen.