Ebenso wenig lässt sich aus den Angaben der Beschwerdegegnerin zur Gewissheit gelangen, sie habe das Überholmanöver effektiv mit 90 km/h durchgeführt. Auf einer reinen Vermutung basiert die Berechnung auch insoweit, als nicht nur der Punkt, wo Z. ihre Vollbremsung einleitete, sondern auch der Ort, wo sie zum Überholen ansetzte, auf einer Geraden als gedachte Verlängerung der Bremsspur gesetzt wird. Z. braucht ihr Überholmanöver keineswegs von Anbeginn völlig gleichmässig, das heisst kontinuierlich auf einer geraden Linie fahrend, ausgeführt zu haben. Solches lässt sich weder aus der anschliessenden Vollbremsung schliessen, noch ergibt sich dies aus ihren Aussagen.