2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nimmt die Spurzeichnungen als Ausgangspunkt für umfangreiche Berechnungen, mit denen er darzulegen versucht, dass nur seine Version vom Unfallgeschehen zutreffen könne. Er macht geltend, dass Z. demgemäss rund 80 m vor dem Kollisionsort ausgeschert sein und 68 m davor die Vollbremsung eingeleitet haben müsse. In der für die Zurücklegung von 12 m benötigten Zeit von rund 0.5 Sekunden - so der Beschwerdeführer - sei es ihm gar nicht möglich gewesen, sein Fahrzeug vom Ausstellplatz auf die Kantonsstrasse oberhalb des oberen Endes des Ausstell- 5