Alsdann hat die Staatsanwaltschaft erneut in eigener Kompetenz zu entscheiden, ob anzuklagen oder mit anderer bzw. neuer Begründung einzustellen ist (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. ergänzte Auflage 1996, S. 347 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz (Anweisung zur Anklageerhebung gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens) ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten.