1. Der Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren nach Art. 138 StPO ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur. Vermögen die in der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgeführten Gründe die Einstellung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen oder sind neue Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis in entscheidrelevanter Weise zu beeinflussen vermöchten, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.