2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 11. August 2004 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. 3. Z. liess am 29. September 2004 eine Stellungnahme einreichen, in welcher keine konkreten Anträge gestellt wurden. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: