lage sei davon auszugehen, dass Z. ca. 80 m vor dem Kollisionsort ausgeschert sei. Während dem Ausscheren habe sie das stehende Fahrzeug des Beschwerdeführers zum ersten Mal gesehen. Sie habe eine Vollbremsung eingeleitet, wobei sie sich - entgegen ihrer Aussage - zu diesem Zeitpunkt noch nicht neben dem Fahrzeug des A. und der B. befunden habe. Da sie die Bremsen zu heftig betätigt habe, sei ihr Fahrzeug nicht mehr steuerbar gewesen. Der Zeuge A. müsse den bereits auf der Fahrbahn stehenden Beschwerdeführer schlicht übersehen haben. Die Aussage der Zeugin B. sei nachweislich falsch.