Das Fahrzeug von X. sei im Gegensatz zu jenem von Z. - wie die Pneuabriebspuren und Endlage der Fahrzeuge zeigten - zum Zeitpunkt des Aufpralles still gestanden. Aufgrund der im Recht liegenden Akten sei erstellt, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers bereits auf der bergwärts führenden Fahrbahn gestanden habe, als Z. zu ihrem Überholmanöver angesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe widerspruchsfrei ausgesagt. Die Aussagen von Z. seien hingegen bezüglich ihres Überholmanövers im obersten Streckenabschnitt, ihrer Position bei erster Wahrnehmung des Beschwerdeführers und Einleitung des Bremsmanövers und ihrer angeblichen Geschwindigkeit erwiesenermassen falsch. Aufgrund der Beweis-