Zur Begründung brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, das Untersuchungsrichteramt Ilanz habe sich nicht mit den festgestellten Spuren auseinandergesetzt, sondern sich kritiklos auf den Bericht der Kantonspolizei Graubünden abgestützt. Die Aussagen von Z. wie im Übrigen auch die Depositionen der Zeugen A. und B. würden durch die festgestellten Spuren jedoch in den wesentlichen Punkten widerlegt. Das Fahrzeug von X. sei im Gegensatz zu jenem von Z. - wie die Pneuabriebspuren und Endlage der Fahrzeuge zeigten - zum Zeitpunkt des Aufpralles still gestanden.