Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die genauen zeitlichen Abläufe gestützt auf die sich in den wesentlichen Punkten widersprechenden Aussagen der an der Kollision beteiligten Lenker bzw. Zeugen sowie die sichergestellten Unfallspuren nicht geklärt werden könnten. Es lasse sich nicht zweifelsfrei ermitteln, ob X. mit seinem Fahrzeug noch auf dem Ausstellplatz gestanden habe oder sich bereits auf der Kantonsstrasse befunden habe, als Z. zu ihrem Überholmanöver angesetzt habe. 3