2. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 23. Juni 2004, mitgeteilt am 30. Juni 2004, stellte der zuständige Untersuchungsrichter das Verfahren ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die genauen zeitlichen Abläufe gestützt auf die sich in den wesentlichen Punkten widersprechenden Aussagen der an der Kollision beteiligten Lenker bzw. Zeugen sowie die sichergestellten Unfallspuren nicht geklärt werden könnten.