B.1. Nach Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 19. Mai 2003 gegen Z. eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG.