A. Am Nachmittag des 26. März 2003, um 13.30 Uhr, lenkte Z. ihren Personenwagen der Marke Peugeot von C. über die Kantonsstrasse in Richtung D.. Unterhalb C. folgte sie einem schwarzen Fahrzeug. Bei der Örtlichkeit E. überholte dieser unbekannte Personenwagenlenker auf einem übersichtlichen Strassenabschnitt mit einer Gesamtlänge von rund 550 Metern den vor ihm fahrenden A.. Beim nachfolgenden Überholmanöver desselben Fahrzeugs durch Z. kam es zur Kollision mit dem von X. gelenkten VW Golf. In Bezug auf das Unfallgeschehen liegen unterschiedliche Angaben der Beteiligten vor.