{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-41_2004-10-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769e2b37d6c3483ea5f51155e5aa8027e98aa67c12f46aa11ba1f346e556cd213fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769e2b37d6c3483ea5f51155e5aa8027e98aa67c12f46aa11ba1f346e556cd213fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_41", "Checksum": "48f6e5905bf393882f3c1319ad8de130"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.10.2004 BK 2004 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 06.10.2004 BK 2004 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Bei einer tatsächlich\ngefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h ist gemäss der in Art. 55 Abs. 2 VTS\nverwendeten Formel grundsätzlich eine Abweichung von 12 km/h zulässig. Wie\ngenau der Tachometer des Fahrzeugs der Beschwerdegegnerin am fraglichen\nTag die Geschwindigkeit anzeigte ist nicht bekannt und lässt sich auch nicht\nmehr nachträglich ermitteln. Insofern müsste der Beschwerdegegnerin in jedem\nFall auch eine Toleranz zugestanden werden. Über die Spurzeichnung bzw. eine\nBremswegberechnung lässt sich vorliegend eine Geschwindigkeitsübertretung\nnicht nachweisen, da zu viele der massgeblichen Faktoren unbekannt sind (vgl.\nzu den Anforderungen an den Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung\nanhand einer Bremswegberechnung PKG 2002 Nr. 35). Weitere aussagekräftige\nBeweise zur gefahrenen Geschwindigkeit liegen nicht vor. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann der Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen\nnicht rechtsgenüglich belegt werden.\n\nc) Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer sein Fahrzeug ständig\nso zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Diese\nVorschrift verlangt vom Fahrzeugführer, dass er alle relevanten Informationen\nüber die Strasse, die Umwelt, das Verkehrsgeschehen, das Fahrzeug und sich\nselbst aufnimmt, verarbeitet und sein Verhalten nötigenfalls rasch und zweckmässig ändert (vgl. R. Schaffhauser, a.a.O., N. 541). Er hat auf eine einmal erkannte Gefahr situationsgerecht zu reagieren. Allerdings muss immer auch\nberücksichtigt werden, dass unvermutet auftretende Gefahren oft hohe Ansprüche an die Reaktionsfähigkeit stellen. Dies ist namentlich dann der Fall,\nwenn die situationsgerechte Reaktion nicht der Spontanreaktion entspricht. So\nbleibt beim Durchschnittsfahrer das Bremsen auch dann die naheliegendste Reaktion, wenn er richtigerweise ein Ausweichmanöver machen müsste, um einen\nZusammenstoss überhaupt noch vermeiden zu können (R. Schaffhauser, a.a.O.,\nN. 559). Vorliegend lässt sich in Bezug auf den Ablauf des Geschehens keine\neindeutige Aussage machen. Schon allein deshalb lässt sich schwerlich zur\nFeststellung gelangen, die Beschwerdegegnerin hätte anders, als sie es getan\nhat, reagieren müssen. Geht man von der nicht widerlegbaren Version der Beschwerdegegnerin aus, ist der Beschwerdeführer für sie völlig überraschend in\neiner Distanz von rund 60 m in die Oberlandstrasse eingefahren, als sie eben\nzum Überholen angesetzt hatte. Sie sah sich demnach unverhofft mit einer sehr\n11\n\ngefährlichen Situation konfrontiert, auf die sie sofort reagieren musste. Dass sie\nsich entschloss, eine Vollbremsung einzuleiten und dieses Manöver im Bestreben, ihr Fahrzeug zum Stillstand zu bringen, durchzog, kann ihr in einem solchen\nMoment der äussersten Anspannung nicht zum Vorwurf gemacht werden.\n\n4. Ist die Beschwerde demnach vollumfänglich abzuweisen, gehen\ndie amtlichen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).\nVon einer ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerin ist mangels einer gesetzlichen Grundlage abzusehen (PKG 2000 Nr. 38).\n12\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer:\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten\ndes Beschwerdeführers.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar\n"}