{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-41_2004-10-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769e2b37d6c3483ea5f51155e5aa8027e98aa67c12f46aa11ba1f346e556cd213fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769e2b37d6c3483ea5f51155e5aa8027e98aa67c12f46aa11ba1f346e556cd213fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_41", "Checksum": "48f6e5905bf393882f3c1319ad8de130"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.10.2004 BK 2004 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 06.10.2004 BK 2004 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Bereits diese Möglichkeit würde den Beschwerdeführer allerdings nicht entlasten, weil damit noch keineswegs gesagt ist, dass\ndas Überholmanöver erst nach dem teilweisen Einfahren in die Oberlandstrasse\nerfolgte. Möglich erscheint aber auch, dass das Ausscheren und das Anfahren\npraktisch zeitgleich erfolgten und der Beschwerdeführer unmittelbar, nachdem\nihn B. noch auf dem Ausstellplatz wahrgenommen hatte, auf die Oberlandstrasse einmündete und sich insofern gar kein Widerspruch ergibt. Für diese Möglichkeit spricht insbesondere der Umstand, dass X. angab, er habe in der Mitte\ndes Ausstellplatzes gestanden (vgl. act. 3.12 S. 1), währenddem B. den Wagen\nschon am oberen Ende des Ausstellplatzes wahrgenommen haben will (act. 3.15\nS. 2). Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass B. ihre Beobachtung wohl\nschon vor dem eigentlichen Passieren des Ausstellplatzes gemacht haben\nmusste. Anderenfalls hätte sie ja extra - auf Höhe des Beschwerdeführers angelangt - ihre Blickrichtung ändern müssen, wozu sie letztlich gar keinen Grund\nhatte. Wie es sich tatsächlich verhalten hat, lässt sich unter diesen Umständen\nschlicht nicht sagen. Von einer völlig unklaren Sachlage ist vorliegend umso\nmehr auszugehen, als ein wesentlicher Teil des voraussehbaren Überholmanövers nicht nur im Rahmen der Untersuchung, sondern auch bei allen Einwänden\ndes Beschwerdeführers ausgeklammert blieb. Das Überholen ist als Richtungsänderung vorgängig durch Stellen des Blinkers anzuzeigen (Art. 39 SVG). Der\nnicht vortrittsberechtigte Lenker hat dieser den Überholvorgang ankündigenden\nZeichengebung Rechnung zu tragen. Ohne Anzeichen für ein Fehlverhalten darf\nder vortrittsberechtigte Lenker grundsätzlich davon ausgehen, dass der Wartepflichtige sein Recht beachtet (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Band I, 2002, N. 793 und N. 893). Mithin ist nicht\nerst entscheidend, wann die Beschwerdegegnerin ausgeschert ist, sondern\nwann sie - für den Beschwerdeführer wahrnehmbar - ihr Überholmanöver durch\ndas Stellen des Blinkers anzeigte. Z. gab - dies allerdings erst anlässlich ihrer\nuntersuchungsrichterlichen Befragung - zu Protokoll, sie habe vor Einleitung des\neigentlichen Überholmanövers den Blinker gestellt (act. 3.11 S. 1). Bereits ab\ndiesem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführer ihr grundsätzlich den Vortritt\nlassen und die Beschwerdeführerin durfte - zumindest solange keine Anzeichen\nfür ein Fehlverhalten ersichtlich waren - zum Überholen ansetzen. Der Be-\n9\n\nschwerdeführer erklärte hierzu - und dies ebenfalls erst in der zweiten Einvernahme - lediglich, er habe den Blinker gestellt (act. 3.12 S. 1). Weitere Beweise\nhierzu liegen nicht vor und würde man die Parteien zu diesem Punkt nachträglich\nnoch befragen, würden sie sich auch in diesem Punkt widersprüchlich äussern.\nNachdem somit in Bezug auf die Frage der Ankündigung wie auch die Durchführung des Überholmanövers völlig unklare und auch nicht durch nachträgliche\nBeweiserhebungen noch klärbare Verhältnisse vorliegen, kann gegenüber der\nan sich vortrittsberechtigten Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht der Vorwurf erhoben werden, sie habe sich beim fraglichen Überholmanöver unaufmerksam verhalten. Die Einstellungsverfügung erweist sich insofern weder als\nrechtswidrig noch als unangemessen.\n\n3. Sodann wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Einstellung\ndes Verfahrens wegen Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit und - wie aus\nseinen Ausführungen zu schliessen ist - wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Art. 31 SVG). In Bezug auf diese Verkehrsregelverletzung sei Z. - so der\nBeschwerdeführer - geständig.\n\na) Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung bildete der\nVerdacht der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG.\nKeine Erwähnung finden der Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung und des\nNichtbeherrschens des Fahrzeugs. Insofern erscheint fraglich, ob in Bezug auf\ndiese Rügen überhaupt eine anfechtbare Verfügung vorliegt und auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Wie es sich damit verhält, kann offen gelassen werden. Wäre auf die Beschwerde auch in diesen Punkten einzutreten,\nmüsste sie ebenfalls abgewiesen werden.\n\nb) Auf die Frage, wie schnell sie zum Zeitpunkt des Überholmanövers\ngefahren sei, erklärte Z. anlässlich ihrer polizeilichen Befragung (act. 3.10 S. 1),\nihre Fahrgeschwindigkeit habe zwischen 80 bis 90 km/h betragen. Bei der ersten\nuntersuchungsrichterlichen Befragung bestätigte sie diese Angaben (act. 3.11).\nAls X. in der Konfronteinvernahme erklärte, die Geschwindigkeit von Z. müsse\nbis gegen 100 km/h betragen haben, gab Letztere zu Protokoll, sie sei sicherlich\nmit einem Tempo unter 100 km/h unterwegs gewesen (act. 3.16 S. 4). Gibt die\nBeschwerdegegnerin einen Geschwindigkeitsbereich an, der die höchstzulässige Geschwindigkeit mit umfasst, kann schon grundsätzlich nicht von einem\nAnerkenntnis einer Geschwindigkeitsübertretung ausgegangen werden. Darüber hinaus gilt zu beachten, dass die Angaben der Beschwerdegegnerin sich\n10\n\n"}