{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-41_2004-10-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769e2b37d6c3483ea5f51155e5aa8027e98aa67c12f46aa11ba1f346e556cd213fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769e2b37d6c3483ea5f51155e5aa8027e98aa67c12f46aa11ba1f346e556cd213fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_41", "Checksum": "48f6e5905bf393882f3c1319ad8de130"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.10.2004 BK 2004 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 06.10.2004 BK 2004 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:59:48", "Checksum": "18a8e4c5a83096b61e5624277c603f7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.10.2004 BK 2004 41\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | StA Einstellungsverfügung\n\nan Stelle jener der ihm widersprechenden Zeugen. Zumindest der Abschluss des\nÜberholmanövers war vom Abstellplatz - wie sich aus der Fotodokumentation\nergibt - zu beobachten und dass er das ganze Überholmanöver gesehen hat, ist\nlediglich eine Behauptung, die ihren Ausgangspunkt wiederum auf der Beteuerung hat, er sei bereits mit dem ganzen Fahrzeug auf der Oberlandstrasse gestanden. Gerade diese Aussage erscheint nicht glaubhaft und es besteht denn\nauch kein Anlass, ihr mehr Glauben beizumessen als etwa den Aussagen von\nZ.. Sein Interesse am Ausgang des Verfahrens ist jedenfalls kaum geringer als\njenes der Beschwerdegegnerin und ihre Aussagen sind auch keineswegs derart\nwidersprüchlich, wie der Beschwerdeführer behauptet. So trifft es nicht zu, dass\nZ. nachweislich eine Falschaussage machte, indem sie erklärte, sie sei dem\nüberholenden Fahrzeug im Abstand von 20 bis 30 Metern gefolgt. Diese Distanzangabe bezog sich - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt - auf das\nFahrzeug des Ehepaars A. und B. und nicht auf das Fahrzeug des unbekannt\ngebliebenen Lenkers. Auch die aus den Bremsspuren abgeleitete Behauptung\ndes Beschwerdeführers, das Fahrzeug des A. und der B. müsse sich bei Ertönen\ndes Bremslärms und damit zum Zeitpunkt, als Z. sein Fahrzeug schon bemerkt\nhabe, noch oberhalb des Ausstellplatzes befunden haben, vermag die Aussagen\nder Beschwerdegegnerin und jener der Zeugen nicht zu entkräften. Sie basiert\nauf der Annahme, dass die Bremsgeräusche von Anfang an eine derartige Intensität hatten, dass sie vom Ehepaar A. und B. sofort wahrgenommen wurden.\nGegen eine solche Annahme spricht nun nicht nur die über mehrere Meter nur\neinseitige Ausprägung der Bremsspur, sondern auch der Umstand, dass sich\ndas Ehepaar - das im Übrigen keinen Grund hatte, besonders auf Bremslärm zu\nachten - in einem die Aussengeräusche dämmenden Fahrzeug wegbewegte.\nZweifel ergeben sich jedoch in der Tat dann, wenn man zusätzlich das Spurenbild, die Angaben der Beschwerdegegnerin zum Abstand, den sie zum Fahrzeug\ndes Ehepaars A. und B. zum Zeitpunkt der Wahrnehmung des Beschwerdeführers und die Beobachtungen des Ehepaars A. und B. mit einbezieht. Wenn sich\nZ. - wie diese erklärte - zum Zeitpunkt, als sie das Fahrzeug des Beschwerdeführers wahrnahm, nämlich praktisch auf Höhe des vor ihr fahrenden Fahrzeugs\ndes A. und der B. befunden hat, lässt die Spurzeichnung durchaus auch den\nSchluss zu, dass sich das Ehepaar A. und B. zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch\nvor dem Ausstellplatz befunden hat. Belegt wird damit aber letztlich nicht die\nRichtigkeit der einen Version, sondern lediglich die in der Einstellungsverfügung\nzum Ausdruck gebrachte Feststellung, dass sich nämlich weder ein strafbares\nVerhalten von Z. noch ein solches von X. belegen lässt. Ausgeschlossen werden\nkann nur - wie dargelegt wurde - mit grosser Wahrscheinlichkeit, dass sich der\n8\n\n"}