{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-41_2004-10-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769e2b37d6c3483ea5f51155e5aa8027e98aa67c12f46aa11ba1f346e556cd213fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769e2b37d6c3483ea5f51155e5aa8027e98aa67c12f46aa11ba1f346e556cd213fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_41", "Checksum": "48f6e5905bf393882f3c1319ad8de130"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.10.2004 BK 2004 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 06.10.2004 BK 2004 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ebenso wenig lässt sich aus\nden Angaben der Beschwerdegegnerin zur Gewissheit gelangen, sie habe das\nÜberholmanöver effektiv mit 90 km/h durchgeführt. Auf einer reinen Vermutung\nbasiert die Berechnung auch insoweit, als nicht nur der Punkt, wo Z. ihre Vollbremsung einleitete, sondern auch der Ort, wo sie zum Überholen ansetzte, auf\neiner Geraden als gedachte Verlängerung der Bremsspur gesetzt wird. Z.\nbraucht ihr Überholmanöver keineswegs von Anbeginn völlig gleichmässig, das\nheisst kontinuierlich auf einer geraden Linie fahrend, ausgeführt zu haben. Solches lässt sich weder aus der anschliessenden Vollbremsung schliessen, noch\nergibt sich dies aus ihren Aussagen. Eine solche auf Annahmen beruhende Berechnung vermag schon grundsätzlich kaum eine ausreichende Gewissheit für\neinen bestimmten Geschehensablauf zu verschaffen. Hinzu kommt, dass mit der\nganzen Rechnerei in erster Linie nur belegt werden soll, dass der Beschwerdeführer tatsächlich schon zum Zeitpunkt, als der erste, unbekannt gebliebene Lenker überholte, auf der Oberlandstrasse stand. Gerade diesbezüglich liegen nun\naber andere Beweise vor, die klar gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Version sprechen.\n\na) Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. März 2003 (act. 3.9) aus, er sei vom Ausstellplatz rund fünf Meter in die Oberlandstrasse gefahren, als er - für ihn unverhofft - gesehen habe,\ndass ein von C. nahender PW-Lenker zum Überholen des von A. gelenkten Fahrzeugs angesetzt habe. Er habe bis zum Stillstand abgebremst und dem Überholenden sei es dadurch problemlos gelungen, vor seinem Fahrzeug wieder nach\nrechts einzubiegen. Alsdann habe aber auch noch Z. zum Überholen angesetzt.\nAnlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 6. August 2003\n(act. 3.12) hielt X. im Wesentlichen an dieser Schilderung des Geschehens fest.\nSeiner Version stehen die Aussagen der beiden Zeugen B. und A. entgegen. Auf\ndie Frage, wo sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden habe, als er\nvom ersten, unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenker überholt worden sei, erklärte A., er habe vor dem Unfall weder das Fahrzeug von X. noch jenes von Z.\nbemerkt (act. 3.14 S. 2). B. erklärte, zum Zeitpunkt, als sie am linksseitigen\nAusstellplatz vorbeigefahren seien, habe sich das Fahrzeug von X. in der oberen\n6\n\nHälfte gegen das obere Ende auf dem Ausstellplatz befunden. Sie sei sich sicher, dass sich das Auto von X. nicht - auch nicht teilweise - auf der Strasse\nbefunden habe (act. 3.15 S. 2). Diesen Zeugenaussagen kann nun sicherlich\nnicht weniger Bedeutung beigemessen werden als den Depositionen des Beschwerdeführers und seinen auf Annahmen beruhenden Berechnungen. Beide\nZeugen haben - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - kein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahrens und ihre Aussagen wirken nicht zuletzt durch\ndie Eigenständigkeit der Schilderungen glaubhaft. Auch kann schwerlich davon\nausgegangen werden, die beiden hätten ihn - wie der Beschwerdeführer behauptet - einfach nur übersehen. Dazu besteht umso weniger Anlass, als A. ausdrücklich erklärte, er habe während des Überholmanövers nach vorn geschaut\nund könne bestätigen, dass die linke Fahrbahnhälfte frei gewesen sei. Hinzu\nkommt, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug ja deshalb angehalten haben\nwill, weil er bemerkte, dass der erste, unbekannt gebliebene Fahrzeuglenker\nzum Überholen des Fahrzeugs des A. und der B. ansetzte. Grund für das Anhalten war mit anderen Worten die Vermeidung einer gefährlichen Situation. Zumindest in der Konfronteinvernahme mit Z. vom 1. Dezember 2003 (act. 3.16 S. 3)\nerklärte X. denn auch, das Einbiegemanöver des ersten Fahrzeuglenkers vor\nihm sei \"spitz\" - also knapp - gewesen. Es ist nun ohne weiteres davon auszugehen, dass dem Ehepaar A. und B. eine solche heikle Situation aufgefallen\nwäre, da sie sich durch diese ja ebenfalls gefährdet fühlen mussten. Ein auf der\nOberlandstrasse stehendes Fahrzeug darf schon grundsätzlich als auffällig bezeichnet werden. Dass sich der Beschwerdeführer bereits vollumfänglich auf der\nOberlandstrasse befand, als der erste Lenker sein Überholmanöver abgeschlossen hatte, darf insofern mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen\nwerden. Dann aber bestehen auch triftige Gründe zur Annahme, dass Z. zum\nZeitpunkt, als X. auf die Strasse einfuhr, bereits zu ihrem Überholmanöver angesetzt hatte. Z. will nämlich unmittelbar, nachdem der erste Lenker sein Manöver beendet hatte, mit dem Überholvorgang begonnen haben. Bestätigt wird\ndurch die Aussagen der beiden Zeugen demnach eindeutig die Version der Beschwerdegegnerin und nicht jene des Beschwerdeführers.\n\nb) Wohl bringt der Beschwerdeführer nun verschiedene Punkte vor,\ndie seiner Auffassung nach gegen die Richtigkeit der Aussagen der beiden Zeugen sprechen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte - wäre er\nwirklich noch auf dem Ausstellplatz gestanden - wegen der leichten Rechtskurve\nnicht das Ausscheren und das ganze Überholmanöver des ersten Fahrzeuglenkers beobachten können, setzt er aber im Grunde genommen nur seine Aussage\n7\n\n"}