{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-41_2004-10-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769e2b37d6c3483ea5f51155e5aa8027e98aa67c12f46aa11ba1f346e556cd213fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769e2b37d6c3483ea5f51155e5aa8027e98aa67c12f46aa11ba1f346e556cd213fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_41", "Checksum": "48f6e5905bf393882f3c1319ad8de130"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.10.2004 BK 2004 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 06.10.2004 BK 2004 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:59:48", "Checksum": "18a8e4c5a83096b61e5624277c603f7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.10.2004 BK 2004 41\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | StA Einstellungsverfügung\n\n Zur Begründung brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im\nWesentlichen vor, das Untersuchungsrichteramt Ilanz habe sich nicht mit den\nfestgestellten Spuren auseinandergesetzt, sondern sich kritiklos auf den Bericht\nder Kantonspolizei Graubünden abgestützt. Die Aussagen von Z. wie im Übrigen\nauch die Depositionen der Zeugen A. und B. würden durch die festgestellten\nSpuren jedoch in den wesentlichen Punkten widerlegt. Das Fahrzeug von X. sei\nim Gegensatz zu jenem von Z. - wie die Pneuabriebspuren und Endlage der\nFahrzeuge zeigten - zum Zeitpunkt des Aufpralles still gestanden. Aufgrund der\nim Recht liegenden Akten sei erstellt, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers bereits auf der bergwärts führenden Fahrbahn gestanden habe, als Z. zu\nihrem Überholmanöver angesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe widerspruchsfrei ausgesagt. Die Aussagen von Z. seien hingegen bezüglich ihres\nÜberholmanövers im obersten Streckenabschnitt, ihrer Position bei erster Wahrnehmung des Beschwerdeführers und Einleitung des Bremsmanövers und ihrer\nangeblichen Geschwindigkeit erwiesenermassen falsch. Aufgrund der Beweislage sei davon auszugehen, dass Z. ca. 80 m vor dem Kollisionsort ausgeschert\nsei. Während dem Ausscheren habe sie das stehende Fahrzeug des Beschwerdeführers zum ersten Mal gesehen. Sie habe eine Vollbremsung eingeleitet, wobei sie sich - entgegen ihrer Aussage - zu diesem Zeitpunkt noch nicht neben\ndem Fahrzeug des A. und der B. befunden habe. Da sie die Bremsen zu heftig\nbetätigt habe, sei ihr Fahrzeug nicht mehr steuerbar gewesen. Der Zeuge A.\nmüsse den bereits auf der Fahrbahn stehenden Beschwerdeführer schlicht übersehen haben. Die Aussage der Zeugin B. sei nachweislich falsch. Die Einstellungsverfügung sei aber auch deshalb rechtswidrig und unangemessen, weil Z.\nbezüglich gewisser Verkehrsregelverletzungen geständig sei. So habe sie zumindest ihre Geschwindigkeitsübertretung, die sich auch durch die Bremsspuren\nbelegen lasse, zugegeben. Weiter habe Z. erklärt, sie sei voll auf die Bremse getreten, und da ihr Auto über kein ABS verfüge, habe sie es nicht mehr lenken\nkönnen. Hätte sie die Bremsen losgelassen, hätte sie problemlos wieder nach\n4\n\nrechts hinter das Fahrzeug des A. und der B. einschwenken und damit die Kollision vermeiden können.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom\n11. August 2004 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.\n\n3. Z. liess am 29. September 2004 eine Stellungnahme einreichen, in\nwelcher keine konkreten Anträge gestellt wurden.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in\nden Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden\nErwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung:\n\n1. Der Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren nach Art. 138\nStPO ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur. Vermögen die in der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgeführten Gründe die Einstellung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen oder sind\nneue Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis in entscheidrelevanter\nWeise zu beeinflussen vermöchten, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben\nund die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alsdann hat die Staatsanwaltschaft erneut in eigener Kompetenz zu entscheiden,\nob anzuklagen oder mit anderer bzw. neuer Begründung einzustellen ist (vgl. W.\nPadrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. ergänzte Auflage\n1996, S. 347 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die\nAufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz (Anweisung zur Anklageerhebung gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens)\nist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten.\n\n2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nimmt die Spurzeichnungen als Ausgangspunkt für umfangreiche Berechnungen, mit denen er darzulegen versucht, dass nur seine Version vom Unfallgeschehen zutreffen könne.\nEr macht geltend, dass Z. demgemäss rund 80 m vor dem Kollisionsort ausgeschert sein und 68 m davor die Vollbremsung eingeleitet haben müsse. In der\nfür die Zurücklegung von 12 m benötigten Zeit von rund 0.5 Sekunden - so der\nBeschwerdeführer - sei es ihm gar nicht möglich gewesen, sein Fahrzeug vom\nAusstellplatz auf die Kantonsstrasse oberhalb des oberen Endes des Ausstell-\n5\n\n"}