{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-41_2004-10-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769e2b37d6c3483ea5f51155e5aa8027e98aa67c12f46aa11ba1f346e556cd213fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769e2b37d6c3483ea5f51155e5aa8027e98aa67c12f46aa11ba1f346e556cd213fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_41", "Checksum": "48f6e5905bf393882f3c1319ad8de130"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.10.2004 BK 2004 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 06.10.2004 BK 2004 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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September 2005\n(1P.370/2005) nicht eingetreten.)\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Rehli\nAktuar Blöchlinger\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juni\n2004, mitgeteilt am 30. Juni 2004, in Sachen gegen Z., Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur,\n\nbetreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am Nachmittag des 26. März 2003, um 13.30 Uhr, lenkte Z. ihren\nPersonenwagen der Marke Peugeot von C. über die Kantonsstrasse in Richtung\nD.. Unterhalb C. folgte sie einem schwarzen Fahrzeug. Bei der Örtlichkeit E.\nüberholte dieser unbekannte Personenwagenlenker auf einem übersichtlichen\nStrassenabschnitt mit einer Gesamtlänge von rund 550 Metern den vor ihm\nfahrenden A.. Beim nachfolgenden Überholmanöver desselben Fahrzeugs\ndurch Z. kam es zur Kollision mit dem von X. gelenkten VW Golf. In Bezug auf\ndas Unfallgeschehen liegen unterschiedliche Angaben der Beteiligten vor. Z. gibt\nim Wesentlichen an, sie habe, nachdem sie sich vergewissert habe, dass kein\nGegenverkehr nahte, zum Überholen des Fahrzeugs von A. angesetzt. Kurz\ndarauf habe sie aus einer Distanz von rund 60 Metern wahrgenommen, wie X.\nmit seinem VW Golf aus dem bergseitigen Ausstellplatz auf die Kantonsstrasse\neingebogen sei, um in Richtung C. zu fahren. Obwohl beide Lenker ihre\nFahrzeuge abgebremst hätten, sei es zur Kollision gekommen. X. gibt\ndemgegenüber an, er sei schon zum Zeitpunkt, als der Lenker des schwarzen\nPersonenwagens A. überholt habe, vollständig auf der Kantonsstrasse\ngestanden. A. will vor dem Unfall weder das Fahrzeug von Z. noch jenes von X.\nwahrgenommen haben. Seine Ehefrau, B., erklärte, zum Zeitpunkt, als sie am\nAusstellplatz auf der linken Strassenseite vorbeigefahren seien, habe sich das\nFahrzeug von X. vollständig in der oberen Hälfte gegen das obere Ende auf dem\nAusstellplatz befunden. An den Unfallfahrzeugen entstand ein Gesamtschaden\nvon rund Fr. 12'500.--; Personen wurden nicht verletzt.\n\nB.1. Nach Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens\neröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 19. Mai 2003 gegen Z. eine\nStrafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34\nAbs. 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG.\n\n2. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 23.\nJuni 2004, mitgeteilt am 30. Juni 2004, stellte der zuständige Untersuchungsrichter das Verfahren ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,\ndass die genauen zeitlichen Abläufe gestützt auf die sich in den wesentlichen\nPunkten widersprechenden Aussagen der an der Kollision beteiligten Lenker\nbzw. Zeugen sowie die sichergestellten Unfallspuren nicht geklärt werden\nkönnten. Es lasse sich nicht zweifelsfrei ermitteln, ob X. mit seinem Fahrzeug\nnoch auf dem Ausstellplatz gestanden habe oder sich bereits auf der\nKantonsstrasse befunden habe, als Z. zu ihrem Überholmanöver angesetzt\nhabe.\n3\n\nC.1. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. am 26. Juli 2004\nBeschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts erheben, wobei\nfolgende Anträge gestellt wurden:\n1. Es sei die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes\nIlanz vom 23. Juni 2004 aufzuheben.\n2. Es sei die Strafuntersuchung soweit erforderlich zu ergänzen und es\nsei gegen Z. Anklage zu erheben.\n3. Unter gesetzlicher Kostenfolge und Zusprechung einer angemessenen Entschädigung an den Beschwerdeführer.\n\n"}