Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Weiterbehandlung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an den Kreispräsidenten Oberengadin zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher überdies verpflichtet wird, Dr. Z. für das Verfahren vor der Beschwerdekammer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. 3. Mitteilung an: __________