4. Da Dr. Z. mit seinem Rechtsmittel durchzudringen vermag, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, der überdies gehalten ist, dem obsiegenden, durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten. Sie wird dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 500.– festgelegt. Dem Angeschuldigten, der sich durch seinen privaten Verteidiger vernehmen liess, steht hingegen schon deshalb keine Parteientschädigung zu, weil er mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. 7