Auch hierzu wird nebst dem Angeschuldigten wiederum der Zeuge W. zu befragen sein. Ohne dessen Sicht der Dinge zu kennen, kann schlechthin nicht beurteilt werden, ob das, was Y. zu seiner Entlastung vorbringt, glaubhaft ist oder nicht. Ist das Strafverfahren gegen Y. nach dem Gesagten offensichtlich verfrüht eingestellt worden, muss die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Beweisergänzung und zu neuer Entscheidung an den Kreispräsidenten Oberengadin zurückgewiesen werden. 6