Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass sich das Kappen ausschliesslich auf der gemeinsamen Grenze zwischen den beiden Parzellen Nr. 2260 und Nr. 2429 in X. und nicht im Luftraum der Liegenschaft des Dr. Z. abgespielt hat, wäre immer noch näher zu prüfen, ob der Besitzer der Pflanzen oder allenfalls einer von mehreren Besitzern unter Einräumung einer angemessenen Frist aufgefordert wurde, selber für das Zurückschneiden der übergreifenden Äste besorgt zu sein. Auch hierzu wird nebst dem Angeschuldigten wiederum der Zeuge W. zu befragen sein.