Der Kreispräsident Oberengadin wird also nicht darauf verzichten können, durch die Einvernahme des Angeschuldigten und des Zeugen W. abzuklären versuchen, ob die nunmehr präzisierten Vorwürfe als begründet angesehen werden dürfen oder nicht. Möglicherweise wird hierfür auch ein Augenschein sowie eine Befragung der Polizei- und Forstorgane erforderlich sein, welche die ersten Ermittlungen getätigt hatten.