2. Gemäss Art. 175 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 82 StPO ist eine Untersuchung einzustellen, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen das Vorliegen eines Straftatbestandes als nicht genügend dargetan erscheint. Dem ist so, wenn eine umfassende Beweiswürdigung zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die daran möglicherweise noch etwas zu ändern vermöchten (PKG 1997-36-147).