„1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Sache sei zur Fortsetzung der Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Y., bzw. des Kreises Oberengadin, bzw. des Kantons Graubünden.“ F. In seiner Vernehmlassung hierzu vom 11. August 2004 liess Y. demgegenüber beantragen: „1. Vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.“ G. Der Kreispräsident Oberengadin hatte mit Schreiben vom 23. Juli 2004 auf eine nähere Stellungnahme verzichtet.