„1. Das Strafverfahren Y. wegen Widerhandlung gegen Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB wird eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Kreis- bzw. Staatskasse genommen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. Mitteilung an: ...“ 3 Der Kreispräsident hielt dem Angeschuldigten zugute, dass er gestützt auf Art. 687 Abs. 1 ZGB entlang der Grenze zur Nachbarparzelle zum Kappen der überragenden Äste befugt gewesen sei. E. Hiergegen liess Z. am 20. Juli 2004 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde einreichen. Seine Rechtsbegehren lauteten: