C. Am 20. April 2004 wurde Y. durch den Kreispräsidenten Oberengadin die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den Vorwürfen vernehmen zu lassen. Er tat dies mit Eingabe vom 26. Mai 2004. Seine Anträge lauteten: „1. Auf die Strafanzeige des Herrn Dr. Z. sei gemäss Art. 171 StPO des Kantons Graubünden nicht einzutreten. 2. Eventuell sei die Strafuntersuchung gegen Y. einzustellen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers.“ D. Am 7. Juni 2004 erliess der Kreispräsident Oberengadin die folgende Verfügung, welche am 29. Juni 2004 schriftlich mitgeteilt wurde: