B. Nach Eingang des Polizeirapportes erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 14. April 2004 einen Kompetenzentscheid, wonach die Angelegenheit vom Kreispräsidenten Oberengadin in dem für Übertretungstatbestände vorgesehenen Strafmandatsverfahren zu behandeln sei. Es gehe um einen möglichen Verstoss gegen Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (geringfügige Sachbeschädigung).