A. Am 26. Januar 2004 liess Dr. Z., Eigentümer der Parzelle Nr. 2260 in X., durch seinen Rechtsvertreter bei der Kantonspolizei in St. Moritz gegen unbekannt Strafantrag stellen wegen Sachbeschädigung und unerlaubter Selbsthilfe. Er machte geltend, dass an der Grenze zur Nachbarliegenschaft Nr. 2429 stehende Bäume widerrechtlich gekappt und verstümmelt worden seien. In der Folge ermittelte die Polizei gegen den Miteigentümer dieses Grundstückes Y..