{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-40_2004-08-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_40_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e94d5ad7f57aacce00bb7bde39a7b7c562e20083278ec769ace9b6d6c8776d81edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e94d5ad7f57aacce00bb7bde39a7b7c562e20083278ec769ace9b6d6c8776d81edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_40", "Checksum": "5ca2d6bbf08ed7b70ebc9caf35bfc6b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 25.08.2004 BK 2004 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 25.08.2004 BK 2004 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ausserdem habe er den Sohn des Nachbarn, W.,\nbereits im Sommer 2003 darauf aufmerksam gemacht, dass die überragenden\nÄste noch vor Wintereinbruch auf die Grenze zurückgeschnitten werden müssten,\nandernfalls werde er dies selber besorgen. Der Kreispräsident Oberengadin erachtete beide Behauptungen als glaubwürdig und kam so zum Schluss, dass Y.\nlediglich das Kapprecht nach Art. 687 Abs. 1 ZGB wahrgenommen habe (zu dessen Voraussetzungen vgl. Heinz REY, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II [Hrsg.:\nHeinrich HONSELL, Nedim Peter VOgt und Thomas GEISER], 2. Aufl., Basel 2003, Art.\n687/688 ZGB N. 8 f.). Dies führte dann zur Einstellung des Strafverfahrens.\n\nZur Untermauerung seiner Annahme, dass Y. beim beanstandeten Zurückschneiden den Luftraum der Nachbarparzelle nicht verletzt habe, beruft sich der\nKreispräsident Oberengadin auf entsprechende Angaben im Rapport der von ihm\nmit Abklärungen betrauten Kantonspolizei sowie einem Bericht des von ihr beigezogenen Revierförsters V. In diesem Zusammenhang hätte ihm freilich auffallen\nmüssen, das am einen Ort von zwei gestutzten Bäumen und am andern nur von\neinem solchen Baum die Rede ist, was an sich Anlass hätte sein müssen, das\nwirkliche Ausmass der Beeinträchtigungen näher zu untersuchen. Ob diese Dis-\n5\n\nkrepanz bereits ausreichen würde, um die Einstellung des Verfahrens als nicht\nmehr vertretbar erscheinen zu lassen, kann offen bleiben, kommt doch nunmehr\nhinzu, dass in der Beschwerde (die ursprüngliche Anzeige verdeutlichend) geltend\ngemacht wird, es seien insgesamt sechs Bäume in Mitleidenschaft gezogen worden, wobei nicht nur Äste abgeschnitten – und dies nahe am Stamm und nicht an\nder Grundstücksgrenze –, sondern zum Teil auch Baumspitzen entfernt worden\nseien. Hierzu wurden in der Folge noch Fotos eingereicht. Es mag etwas befremden, dass sich der durch einen Rechtsanwalt vertretene Strafantragsteller und Anzeigeerstatter anfänglich mit einer äusserst pauschal gehaltenen Eingabe an die\nStrafverfolgungsbehörden begnügt hatte und dass er es nicht als nötig ansah, ihr\nbereits vorhandenes oder leicht zu beschaffendes Beweismaterial beizulegen. Auf\nder anderen Seite hat der Kreispräsident Oberengadin die daraus erwachsenden\nWeiterungen selber zu verantworten. Wäre Z. vor Erlass der Einstellungsverfügung mit dem Ergebnis der kreisamtlich angeordneten Ermittlungen konfrontiert\nworden, hätte er schon damals Grund gehabt, Beweisergänzungsanträge zu stellen bzw. greifbare Beweismittel selber einzureichen. Der Kreispräsident Oberengadin wird also nicht darauf verzichten können, durch die Einvernahme des Angeschuldigten und des Zeugen W. abzuklären versuchen, ob die nunmehr präzisierten Vorwürfe als begründet angesehen werden dürfen oder nicht. Möglicherweise\nwird hierfür auch ein Augenschein sowie eine Befragung der Polizei- und Forstorgane erforderlich sein, welche die ersten Ermittlungen getätigt hatten.\n\nSelbst wenn sich herausstellen sollte, dass sich das Kappen ausschliesslich auf der gemeinsamen Grenze zwischen den beiden Parzellen Nr. 2260 und\nNr. 2429 in X. und nicht im Luftraum der Liegenschaft des Dr. Z. abgespielt hat,\nwäre immer noch näher zu prüfen, ob der Besitzer der Pflanzen oder allenfalls\neiner von mehreren Besitzern unter Einräumung einer angemessenen Frist aufgefordert wurde, selber für das Zurückschneiden der übergreifenden Äste besorgt\nzu sein. Auch hierzu wird nebst dem Angeschuldigten wiederum der Zeuge W. zu\nbefragen sein. Ohne dessen Sicht der Dinge zu kennen, kann schlechthin nicht\nbeurteilt werden, ob das, was Y. zu seiner Entlastung vorbringt, glaubhaft ist oder\nnicht.\n\nIst das Strafverfahren gegen Y. nach dem Gesagten offensichtlich verfrüht\neingestellt worden, muss die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Beweisergänzung und zu neuer Entscheidung an den Kreispräsidenten Oberengadin zurückgewiesen werden.\n6\n\n4. Da Dr. Z. mit seinem Rechtsmittel durchzudringen vermag, gehen\ndie Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, der\nüberdies gehalten ist, dem obsiegenden, durch einen Rechtsanwalt vertretenen\nBeschwerdeführer eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten. Sie\nwird dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 500.– festgelegt.\n\nDem Angeschuldigten, der sich durch seinen privaten Verteidiger vernehmen liess, steht hingegen schon deshalb keine Parteientschädigung zu, weil er\nmit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.\n7\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Weiterbehandlung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an den Kreispräsidenten Oberengadin\nzurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden, welcher überdies verpflichtet wird, Dr. Z. für das Verfahren vor der Beschwerdekammer eine Umtriebsentschädigung von Fr.\n500.– zu bezahlen.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar\n"}