{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-40_2004-08-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_40_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e94d5ad7f57aacce00bb7bde39a7b7c562e20083278ec769ace9b6d6c8776d81edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e94d5ad7f57aacce00bb7bde39a7b7c562e20083278ec769ace9b6d6c8776d81edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_40", "Checksum": "5ca2d6bbf08ed7b70ebc9caf35bfc6b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 25.08.2004 BK 2004 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 25.08.2004 BK 2004 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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August 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 04 40\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Riesen-Bienz\nAktuar Engler\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes Dr. iur. Z., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter\nSchnyder, Hauptstrasse 94, 7220 Schiers,\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten O b e r e n g a d i n vom 7. Juni\n2004, mitgeteilt am 29. Juni 2004, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adolf Hörler, Postfach 223, Plazza da Scoula\n10, 7500 St. Moritz,\n\nbetreffend geringfügige Sachbeschädigung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 26. Januar 2004 liess Dr. Z., Eigentümer der Parzelle Nr. 2260\nin X., durch seinen Rechtsvertreter bei der Kantonspolizei in St. Moritz gegen unbekannt Strafantrag stellen wegen Sachbeschädigung und unerlaubter Selbsthilfe. Er machte geltend, dass an der Grenze zur Nachbarliegenschaft Nr. 2429\nstehende Bäume widerrechtlich gekappt und verstümmelt worden seien.\n\nIn der Folge ermittelte die Polizei gegen den Miteigentümer dieses Grundstückes Y..\n\nB. Nach Eingang des Polizeirapportes erliess die Staatsanwaltschaft\nGraubünden am 14. April 2004 einen Kompetenzentscheid, wonach die Angelegenheit vom Kreispräsidenten Oberengadin in dem für Übertretungstatbestände\nvorgesehenen Strafmandatsverfahren zu behandeln sei. Es gehe um einen möglichen Verstoss gegen Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1\nStGB (geringfügige Sachbeschädigung).\n\nC. Am 20. April 2004 wurde Y. durch den Kreispräsidenten Oberengadin die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den Vorwürfen vernehmen zu lassen. Er\ntat dies mit Eingabe vom 26. Mai 2004. Seine Anträge lauteten:\n„1. Auf die Strafanzeige des Herrn Dr. Z. sei gemäss Art. 171 StPO des\nKantons Graubünden nicht einzutreten.\n2. Eventuell sei die Strafuntersuchung gegen Y. einzustellen.\n3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers.“\n\nD. Am 7. Juni 2004 erliess der Kreispräsident Oberengadin die folgende\nVerfügung, welche am 29. Juni 2004 schriftlich mitgeteilt wurde:\n\n„1. Das Strafverfahren Y. wegen Widerhandlung gegen Art. 144 StGB in\nVerbindung mit Art. 172ter StGB wird eingestellt.\n2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Kreis- bzw. Staatskasse\ngenommen.\n3. (Rechtsmittelbelehrung).\n4. Mitteilung an: ...“\n3\n\nDer Kreispräsident hielt dem Angeschuldigten zugute, dass er gestützt auf\nArt. 687 Abs. 1 ZGB entlang der Grenze zur Nachbarparzelle zum Kappen der\nüberragenden Äste befugt gewesen sei.\n\nE. Hiergegen liess Z. am 20. Juli 2004 bei der Beschwerdekammer des\nKantonsgerichtes Beschwerde einreichen. Seine Rechtsbegehren lauteten:\n\n„1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Sache sei zur Fortsetzung der Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Y., bzw. des\nKreises Oberengadin, bzw. des Kantons Graubünden.“\n\nF. In seiner Vernehmlassung hierzu vom 11. August 2004 liess Y. demgegenüber beantragen:\n\n„1. Vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.\n2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.“\n\nG. Der Kreispräsident Oberengadin hatte mit Schreiben vom 23. Juli\n2004 auf eine nähere Stellungnahme verzichtet.\n\nH. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Eingaben der Rechtsvertreter an die Beschwerdekammer wird, soweit\nerforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung:\n\n1. Die angefochtene Einstellungsverfügung betrifft ein Strafverfahren,\nin welchem gegen Y. wegen des Verdachts ermittelt worden war, an seinem\nWohnort Bäume, die sich auf einer an seine eigene Parzelle grenzenden Liegenschaft befinden, widerrechtlich gekappt und verstümmelt zu haben. Als Eigentümer dieses Grundstückes und damit der darauf wachsenden Pflanzen ist Dr. Z.\nBetroffener der angeblichen Sachbeschädigung. In dieser Eigenschaft ist er nach\n4\n\nArt. 139 Abs. 1 StPO berechtigt, sich gegen die Einstellung der Strafverfolgung\nzur Wehr zu setzen. Da das Rechtsmittel sodann innert Frist ergriffen wurde und\nda es überdies den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht, kann darauf eingetreten werden.\n\n2. Gemäss Art. 175 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 82 StPO ist eine\nUntersuchung einzustellen, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen das Vorliegen eines Straftatbestandes als nicht genügend dargetan erscheint. Dem ist so,\nwenn eine umfassende Beweiswürdigung zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist und somit ein Freispruch\nerwartet werden müsste, und wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel\nmehr erkennbar sind, die daran möglicherweise noch etwas zu ändern vermöchten (PKG 1997-36-147).\n\n"}