Die Einstellungsverfügung der Kreispräsidentin G. ist daher nicht zu beanstanden. Nicht von Bedeutung ist hierbei, ob die Vorinstanz den Unfall im Detail falsch darstellt, nämlich dass das Motorrad von A. mit der linken Vorderfront des Personenwagens von C. zusammenstiess und dass A. beim Einbiegen in die F.-Strasse allenfalls gemäss den Erwägungen der Vorinstanz die Kurve geschnitten hat, oder ob, wie von der Beschwerdeführerin gerügt wird, C. in das hintere Rad des Motorrades fuhr. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 StPO). 7