Ist festgestellt, dass die F.-Strasse und die Zufahrtsstrasse zum Quartier H. keine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV bilden, so folgt daraus, dass bei der fraglichen Unfallstelle der Rechtsvortritt nicht gilt. Unter diesen Umständen gibt es somit keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung von C., so dass bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste. Die Einstellungsverfügung der Kreispräsidentin G. ist daher nicht zu beanstanden.